Hinweise zur ambulanten Badekur | Kurarzt
Hinweise zu den gesetzlichen Bestimmungen einer ambulanten Badekur
Die ambulante Kur gibt es weiterhin. Sie heißt jetzt „ambulante Vorsorgeleistung im anerkannten Kurort“. Bei bestehenden Krankheiten oder Krankheitsverhütung können Sie alle 3 Jahre eine ambulante Vorsorgeleistung beantragen. Bei medizinischer Notwendigkeit sogar in kürzeren Abständen.
Die therapeutischen Möglichkeiten vor Ort sollten ausgeschöpft sein.
Ihre Krankenkasse kann einen Tageszuschuss bis zu € 13,00 pro Tag gewähren.
Sie beantragen Ihre Kur mit Hilfe Ihres Hausarztes bei Ihrer Krankenkasse. Wichtig ist, dass der Antrag für die Krankenkasse genaue Diagnose, die Schädigung und die Funktionsstörung beinhaltet.
Desweiteren sollte Ihr Arzt auf die besondere Wirkung des Thermalwassers bezüglich dieser speziellen Beschwerden hinweisen!
Bei einer eventuellen Ablehnung sollten Sie unbedingt schriftlichen Widerspruch einlegen, dies geschieht am besten wieder in Zusammenarbeit mit Ihrem Hausarzt.
- Sie können selbstverständlich Verordnungen von Ihrem Hausarzt mitbringen
- (nicht älter als 10 Tage)
- Sogenannte „Kurortspezifische Maßnahmen wie Thermalbewegungsbäder können nach jetzigem Stand nur bei einer genehmigten Kur verordnet werden
Sollte Ihr Kurantrag trotzdem abgelehnt werden, sollten Sie folgendes wissen.
Sie können sich mit Fragen aller Art auch an unsere Allgemeinärztin / Kurärztin im Hause wenden.
Dr. med. Nicole Reinelt
Fachärztin für Allgemeinmedizin - Kurärztin
Thermalbadstr. 15
94086 Bad Griesbach
Tel.: 08532-2672
Fax.: 08532-2608
oder Sie schicken uns eine eMail, die wir gerne weiterleiten!